Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Maschinen-Erstausstattungen ABF H. Braas GmbH (im Folgenden: wir) und ihren Kunden (im Folgenden: Partner) im Zusammenhang mit allen Verkäufen, Lieferungen, Herstellungen, Erzeugungen und sonstigen Leistungen von uns (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: ALB; wir und der Partner jeweils auch Vertragspartner und gemeinsam die Vertragspartner genannt). Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Regelungen dieser ALB in allen Fällen, in denen wir dem Partner Waren bzw. Sachen liefern bzw. Leistungen erbringen, sei es im Rahmen eines Kaufvertrages, eines Werklieferungsvertrages, eines Werkvertrages, eines Dienstvertrages und/oder eines gemischten Vertrages. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Der Vertragsabschluss bedarf unserer Erklärung in Textform im Sinne von § 126b BGB (im Folgenden: Textform; also z.B. per Fax oder Email). Sollten spätere Änderungen oder Ergänzungen mündlich vereinbart werden, werden die Vertragspartner diese unverzüglich im Einzelnen in Textform bestätigen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden Erklärungen in Textform maßgebend; dies gilt nicht für spätere Änderungen und Ergänzungen; Ziff. 2 gilt entsprechend.
  4. Unsere Produkte und Leistungen werden ständig weiterentwickelt und verbessert. Daher behalten wir uns Änderungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen und den Wert und die Eignung der unserer Produkte und Leistungen nicht beeinträchtigen, soweit die Änderung mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar und dem Partner auch im Übrigen zumutbar ist.
  5. Die in Prospekten, Katalogen und Flyern sowie auf unserer Website enthaltenen Angaben, Beschreibungen und Abbildungen dienen lediglich der Bewerbung unserer Produkte und Leistungen und dienen nicht dazu, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln. Wir behalten uns Änderungen und Irrtümer vor; Abbildungen sind den Produkten und Leistungen lediglich ähnlich. Maßgeblich sind diejenigen Angaben, Beschreibungen und Abbildungen, auf die wir und der Partner uns einigen.
  6. Soll zwischen uns und dem Partner eine Beschaffenheit vereinbart werden, die von der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art abweicht, oder eine Verwendung vereinbart werden, die von der gewöhnlichen Verwendung abweicht, muss diese besondere Beschaffenheit von uns ausdrücklich erklärt bzw. bestätigt werden. Unsere Erklärung bzw. Bestätigung bedarf mindestens der Textform. In einer Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht die gleichzeitige Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie zu sehen.
  7. Der Begriff „Schaden“ in diesen ALB umfasst auch „vergebliche Aufwendungen“. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen ALB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündbar.
  2. In Bezug auf unbefristete und befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren (im Folgenden: Langfristverträge) behalten wir uns das Recht vor, die Preise für unsere Lieferungen zu erhöhen, wenn seit Vertragsschluss mehr als Monate vergangen sind, bis dahin noch keine Lieferung erfolgt ist und sich die bei Vertragsschluss vorliegenden Verhältnisse geändert haben (Steigerung der Preise von Zulieferern bzw. Lieferanten, Energie, Personal und Subunternehmern), wobei das Ausmaß der Preiserhöhung in einem angemessenen Verhältnis zu der eingetretenen Änderung der Verhältnisse liegen muss. Wir werden dem Partner auf Verlangen die betreffende Änderung der Verhältnisse nachweisen.
  3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimm­ten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (im Folgenden: Ziel­menge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf min­destens zwei Monate vor dem Liefertermin angekündigt hat.
  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens zwei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Dokumente und Unterlagen gleich in welcher Verkörperungsform inkl. sämtlicher Vervielfältigungen (im Folgenden: Unterlagen; dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) sowie Informationen und Kenntnisse (im Folgenden: Kenntnisse), die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam ver­folgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenü­ber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unter­lagen oder Kenntnisse und endet sechsunddreißig Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die
    • allgemein bekannt sind;
    • bei Erhalt dem empfangenden Vertrags­partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhal­tung verpflichtet war;
    • nach Erhalt von einem zur Weiter­gabe berechtigten Dritten übermittelt werden;
    • von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden;
    • an berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte weitergegeben werden; bzw. die
    • aufgrund Gerichtsbeschluss, behördlicher Anordnung oder Gesetzes weiterzugeben sind.

Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige Beschreibungen (im Folgenden: Beschreibungen) über die zu liefernde Ware bzw. ihre Herstellung zur Verfügung, behält sich der vor­legende Vertragspartner seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Beschreibungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung in Textform des vorlegenden Vertragspartners Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, dem vorlegenden Vertragspartner auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Wir dürfen jedoch Beschreibungen des Partners solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.

Muster und Fertigungsmittel

  1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbe­wahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zer­störung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
  3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
  4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zum Ende der Abwicklung der Vertragsbeziehung in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel auf seine Kosten herauszuverlangen, wenn über den Zeit­punkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflich­tungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
  5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach for­dern wir unseren Partner in Textform auf, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn uns innerhalb dieser sechs Wochen keine Äußerung zur weiteren Verwendung und keine neue Bestellung zugeht; dann gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über.
  6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger Zustimmung des Partners in Textform für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen und Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rech­nungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum werden zwei Prozent Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
  2. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  3. Der Partner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gege­nansprücLeistungsverweigerungsrechts. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte bzw. falsche Ware geliefert, ist der Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den feh­lerfreien bzw. richtigen Anteil zu leisten; ein Zurückbehaltungsrecht des Partners besteht nicht, wenn er seine Rügeobliegenheiten verletzt hat oder seine Mängelansprüche verjährt sind.
  4. Kommt der Partner in Zahlungsverzug, können wir nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 bis 3 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor. Des Weiteren hat uns der Partner nach näherer Maßgabe des § 288 Abs. 5 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) eine Verzugspauschale in Höhe von vierzig Euro zu zahlen. Auch ohne Mahnung kommt der Partner spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung auch ohne Mahnung in Verzug.
  5. Bei Zahlungsverzug können wir nach Mitteilung an den Partner in Textform die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Außerdem haben wir das Recht, den Partner nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern.
  6. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Dis­kontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausge­schlossen.
  7. Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unse­res Zahlungsanspruches wegen Vermögensverfalls des Partners ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit bin­nen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Partners oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk".
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftrags­bestätigung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Abgabe der Mitteilung über die Versand- bzw. Abholbereitschaft entscheidend. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Partner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Partner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Außerdem verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn die Vor­aussetzungen von Ziff. 82 (Höhere Gewalt) vorliegen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Innerhalb einer Toleranz von zehn Prozent der Gesamtauf­tragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderliefe­rungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  5. Der Partner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  6. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Versand und Gefahrübergang

  1. Versand- bzw. abholbereit gemeldete Lieferungen sind vom Partner unverzüglich zu übernehmen, spätestens jedoch innerhalb von hessischen Werktagen ab Abgabe der Mitteilung über die Versand- bzw. Abholbereitschaft.
  2. Übernimmt der Partner die Lieferung nicht fristgerecht bzw. verzögert sich die Versendung bzw. Zustellung aus vom Partner zu vertretenden Gründen bzw. gerät der Partner anderweitig in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Partner über und sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Partners zu versenden bzw. auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Trans­portmittel und den Transportweg. Der Partner ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
  4. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben bzw. frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Partners versichern wir die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken.

Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Lieferung nicht innerhalb der Lie­ferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und in Textform davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 82 (Höhere Gewalt) aufge­führten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Kommen wir in Verzug, kann der Partner -soferner glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % (in Worten: Null Komma fünf Prozent), insgesamt jedoch höchstens 5 % (in Worten: fünf Prozent) des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Partners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 41 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Partner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 2 dieser Ziff. 42 gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Partner ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Partner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt und von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehaltmacht,dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Partner außerdem eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung von Forderungen untersagt, die er im Wege einer nach den Regeln dieser ALB zulässigen Weiterveräußerung erwirbt.
  3. Alle Forderungen und Rechte (inkl. aller Nebenrechte, einschließlich etwaiger Saldoforderungen) aus dem Weiterverkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Vorbehaltswaren tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Partner denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Bis auf Widerruf ist der Partner zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Partners, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Partners zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Partner gegenüber dem Kunden verlangen.

    Können wir die Offenlegung verlangen, ist der Partner verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich eine genaue Aufstellung der dem Partner zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Kunden bzw. sonstigen Anspruchsgegner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auszuhändigen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Partner verpflichtet sich, eingezogene Zahlungen aus der Weiterveräußerung an Dritte für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des uns zustehenden Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird sicherungshalber an uns abgetreten, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für den Fall, dass der eingreifende Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) zu erstatten, haftet der Partner für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Für den Fall, dass der Partner sicherungshalber an uns abgetretene Forderungen im Rahmen eines echten Factorings verkauft und abtritt, vereinbaren wir und der Partner schon jetzt jeweils für den Zeitpunkt der Abtretung der verkauften Forderung an den Factor und ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, dass unsere gesicherte Forderung fällig wird, soweit nicht bereits zuvor fällig geworden, dass der Partner seine Forderung gegen den Factor mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns abtritt, dass der Partner vom Factor erhaltene Zahlungen unverzüglich an uns weiterleitet, und dass der Partner den Differenzbetrag zwischen der gesicherten Forderung und dem vom Factor erhaltenen Betrag begleicht.
  6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verarbei­tet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache sowie eine dem Partner aufgrund der Verbindung zustehende Vergütungsforderung mit allen Nebenrechten im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu dem (Rechnungs-) Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen bzw. vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verar­beitung oder Verbindung bzw. Vermischung.

    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenstän­den zu einer einheitlichen Sache, verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzuse­hen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; wir nehmen die Übertragung hiermit an. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für die durch Verarbei­tung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 46 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine verminderte Kreditwürdigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder wesentliche Vermögensverschlechterung des Partners bzw. im Falle der Weiterveräußerung des betreffenden Kunden, sind wir berechtigt, die Gestattung zur Verarbeitung, Vermischung, Vermengung und Verbindung zu widerrufen. Die Gestattung erlischt jedenfalls, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs bedarf, wenn über das Vermögen des Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbe­haltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in son­stige Sicherheiten sowie bei Beeinträchtigungen sonstiger Art hat der Partner uns unverzüglich zu unterrichten. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Partner uns außerdem unverzüglich die für eine Intervention bzw. zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

    Alternativ zur Rücknahme können wir auch die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der Vorbehaltsware auf Kosten des Partners verlangen; in diesem Fall gelten die übrigen Vorschriften dieser Ziff. 51 entsprechend. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. In diesem Fall sind Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Wir können vom Partner Schadensersatz verlangen, wenn der aus dem freihändigen Verkauf erzielte Kaufpreis niedriger ist als der mit dem Partner vereinbarte Preis oder wenn ein freihändiger Verkauf nicht möglich ist.
  9. Der Partner verwahrt die Vorbehaltsware und die als Vorbehaltsware geltenden Sachen für uns unentgeltlich und mit der erforderlichen Sorgfalt. Er sichert sie gegen unbefugten Zugriff. Der Partner hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Bruch, Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern und die Versicherung auf Verlangen innerhalb angemessener Frist nachzuweisen. Der Partner tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm wegen Bruch, Feuer, Diebstahl, Wasser und anderen üblichen Gefahren gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, sicherungshalber an uns in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
  10. Wir können auch diejenigen Schäden vom Partner ersetzt verlangen, die uns durch vom Partner bzw. dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Verzögerungen bzw. Verletzungen von Mitwirkungspflichten entstehen.
  11. Wir werden einen entsprechenden Teil der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners inso­weit freigeben, als der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller zu sichernden Ansprüche um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. Bei der Freigabe haben wir die Wahl, welche Sicherheiten wir freigeben. Der Freigabeanspruch steht auch einem durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zu; in diesem Fall gelten die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 54 entsprechend.

Gewährleistung

  1. Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten techni­schen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezi­fikationen, Mustern usw. des Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgese­henen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertrags­gemäßen Zustand der Lieferung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 36 bzw. Ziff. 38.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  3. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Ver­wendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere in Textform erteilte Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Ein-/Ausbau-/Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.
  4. Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  5. Der Partner wird unverzüglich nach Eingang von Gegenständen von Kauf- bzw. Werklieferungsverträgen (Ware) prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Entdeckt der Partner bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel oder eine Abweichung von der bestellten Menge bzw. dem bestellten Typ, wird er diesen bzw. diese uns unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, in Textform anzeigen. Entdeckt der Partner später einen Schaden oder Mangel oder eine Abweichung, wird er diesen bzw. diese ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, in Textform anzeigen. Kommt der Partner diesen Obliegenheiten nicht oder verspätet nach, oder sind seit dem Gefahrübergang mehr als sechs Monate vergangen, so gilt die Ware als genehmigt. Regelungen zur Verjährung von Mängelansprüchen bleiben unberührt. Erfolgte eine Rüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen und Schäden vom Partner ersetzt zu verlangen.
  6. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterpüfung hätte feststellen können.
  7. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzu­stellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Partner diesen Verpflichtun­gen nicht nachkommt, oder ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform Ände­rungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
  8. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern ein­wandfreien Ersatz bzw. erbringen die Leistung neu. Der Partner gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
  9. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns in Textform eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzu­kommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 67 - Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vor­nehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstande­nen angemessenen Kosten abgegolten.
  10. Ansprüche des Partners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Partners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Partners gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  11. Hat der Partner gegen uns vorbehaltlich und im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Tragung oder Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 (Nacherfüllung) oder § 635 Absatz 2 BGB (Nacherfüllung), so können wir die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines angemessen hohen Anteils unseres Entgelts abhängig machen; außerdem können wir den vorbehaltlich und im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen geschuldeten Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn eine andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 BGB (Nacherfüllung) unverhältnismäßig ist.
  12. Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  13. Schadensersatzansprüche des Partners wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt „Gewährleistung“ (Ziff. 55 bis 68) geregelten Ansprüche des Partners wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
    • soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
    • bei Vorsatz,
    • bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
    • bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Partners gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Partner berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Partner innerhalb der in Ziff. 68 bestimmten Frist wie folgt:
    • Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Partner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    • Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach dem Abschnitt „Sonstige Ansprüche, Haftung“ (Ziff. 77 bis 81).
    • Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Partner uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Partner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Partners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Partners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Partners, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Partner verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 69 Buchstabe a geregelten Ansprüche des Partners im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. 24 Satz. 4, Ziff. 59 letzter Satz, Ziff. 62 (Nachbesserung), Ziff. 64 und Ziff. 66 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts „Gewährleistung“ (Ziff. 55 bis 68) entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt „Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel“ (Ziff. 69 bis 74) geregelten Ansprüche des Partners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Partner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Partners auf zehn Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Partners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 3 dieser Ziff. 75 gegeben ist.
  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Ziff. 82 Buchstaben a bis c die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Partner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Partner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend oder aus anderen Regelungen dieser ALB nichts anderes ergibt, sind sonsti­ge und weitergehende Ansprüche des Partners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatz­ansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Hand­lung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens­schäden des Partners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
    • nach dem Produkthaftungsgesetz;
    • bei Vorsatz;
    • bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
    • bei Arglist;
    • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern;
    • wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
    • wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestell­ten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Höhere Gewalt

  1. Die folgenden Ereignisse befreien uns für die Dauer des Ereignisses und im Umfang der Ereigniswirkungen von unseren Leistungspflichten und verlängern Fristen angemessen:
    • höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Unruhen, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Arbeitskämpfe), soweit von uns nicht zu vertreten;
    • Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten;
    • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. aufgrund von behördlichen Maßnahmen, soweit von uns nicht zu vertreten;
    • nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von uns, soweit von uns nicht zu vertreten; oder
    • sonstige Umstände, von uns nicht zu vertreten sind.

    Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betreffende Vertragspartner in Verzug befindet.

  2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtun­gen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Datenschutz und IT-Sicherheit

  1. Im Zusammenhang mit dem Vertrag erheben und verarbeiten wir die folgenden Daten und Informationen des Partners bzw. seiner Geschäftsleiter und Mitarbeiter: Anrede, Name (Vorname, Nachname, Firma), Email-Adresse, Anschrift; Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk), Faxnummer, Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag.
  2. Wir erheben und verarbeiten die Daten des Partners bzw. seiner Geschäftsleiter und Mitarbeiter, um den Partner identifizieren zu können, um die Lieferungen erbringen zu können, zur Korrespondenz mit dem Partner, zur Rechnungsstellung sowie zur Geltendmachung bzw. Abwicklung sonstiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag.
  3. Die Datenverarbeitung erfolgt auf die Lieferanfrage hin und ist nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Auftrags und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich.
  4. Die personenbezogenen Daten werden bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind, aufgrund von Verjährungsfristen (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren) nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO ein berechtigtes Interesse haben, oder dass der Partner in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO eingewilligt hat.
  5. Soweit dies nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO für die Abwicklung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehören insbesondere Spediteure und Frachtführer.
  6. Wir weisen den Partner ausdrücklich darauf hin, dass das Internet trotz aller technischen Vorkehrungen keine absolute Datensicherheit zulässt. Für Handlungen Dritter haften wir nicht. Wir weisen den Partner darauf hin, dass die Email-Kommunikation unverschlüsselt erfolgen wird, und dass eine unverschlüsselte Email von Dritten gelesen, gespeichert, vervielfältigt und verändert werden kann.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und sonstige Bestimmungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wech­sel und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichts­stand, wenn der Partner Kaufmann, eine juristische Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
  3. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  4. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG; Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für uns und/oder den Partner darstellen würde.

Änderungen vorbehalten.